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Ratgeber12. Oktober 20266 Min. Lesezeit

DGUV Vorschrift 23: Unterweisungspflichten im Wachdienst

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SecWeit Redaktion

Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Andreas Bender

Ein Beschäftigter mit Schutzhelm blickt in einer Industriehalle auf einen Aushang mit der Aufschrift „DGUV V 23 – Unterweisung Sicherheit“

Was die DGUV Vorschrift 23 ist

Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift – früher hieß sie BGV C7. Sie stammt vom 1. Oktober 1990 und gilt in der Fassung vom 1. Januar 1997. Unfallverhütungsvorschriften erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht (§ 15 SGB VII); die für Sie gültige Fassung erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger. Die Vorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten (§ 1) und richtet sich an Unternehmer und Versicherte gleichermaßen (§ 2).

Die Durchführungsanweisungen vom Januar 2005 nennen als Beispiele unter anderem Objekt- und Werkschutz, Empfangs- und Pfortendienst, Revier- und Streifendienst, Alarmverfolgung, Notruf- und Serviceleitstellen, Sicherungsdienst im Handel und bei Veranstaltungen, Personenschutz sowie Geld- und Werttransporte. Wer gegen die in § 28 aufgezählten Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 209 SGB VII). Die Vorschrift ist außerdem eigenes Sachgebiet der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO – mehr dazu in unserem Ratgeber „§34a online: Was geht online – und was nur bei der IHK?“.

Die Unterweisungspflichten im Überblick

Unterweisung anhand der Dienstanweisungen

Nach § 4 regelt der Unternehmer das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals durch Dienstanweisungen – ausdrücklich auch das Weitermelden von Mängeln und besonderen Gefahren. Anhand dieser Dienstanweisungen ist das Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig zu unterweisen. Das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren ist, soweit möglich, zu üben.

Die Durchführungsanweisungen unterscheiden zwei Ebenen:

  • Allgemeine Dienstanweisung: Rechte und Pflichten, Verschwiegenheit, Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen, Überfällen und Geiselnahmen, Umgang mit Schusswaffen, Verbot berauschender Mittel, Organisation und Kommunikation.
  • Spezielle Dienstanweisung: Umfang und Ablauf des jeweiligen Auftrags einschließlich aller vorgesehenen Nebentätigkeiten.

Unterweisungsbedarf besteht danach vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei neuen Aufträgen und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe. Für die regelmäßige Unterweisung gelten die Zeitabstände laut Durchführungsanweisungen als angemessen, wenn sie mindestens jährlich erfolgt. Die Aufzeichnungen sind personen- und tätigkeitsbezogen zu führen, und die Dienstanweisungen müssen den Beschäftigten jederzeit zugänglich sein – geschützt vor unbefugter Einsichtnahme.

Unabhängig davon verlangt auch das Gewerberecht eine Dienstanweisung (§ 17 BewachV). Sie muss unter anderem den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Behördenbediensteten hat, und ist jeder Wachperson vor dem ersten Einsatz gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

Objekteinweisung

Nach § 9 ist das Personal in das jeweilige Objekt und dessen spezifische Gefahren einzuweisen – und zwar zu den Zeiten, zu denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Wer nachts Streife geht, wird also nachts eingewiesen; die Durchführungsanweisungen sehen für Nachtkräfte zusätzlich eine Einweisung bei Tageslicht vor. Bedarf besteht bei neuen Aufträgen und wesentlichen Änderungen; regelmäßige Unterweisungen gelten auch hier mit mindestens jährlichem Abstand als angemessen. Die Aufzeichnungen sind objekt- und personenbezogen zu führen. Werden im Objekt Hunde eingesetzt, muss das Personal wissen, wie es sich bei einer Begegnung mit ihnen verhält (§ 9 Abs. 3).

Ausrüstung

Nach § 10 müssen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand sein, und das Personal muss in ihre Handhabung unterwiesen sein. Bei Dunkelheit eingesetzte Kräfte brauchen leistungsfähige Handleuchten, und das Schuhwerk muss zur Aufgabe passen.

Diensthunde, Schusswaffen und Geldtransporte

  • Hundeführer müssen entsprechend unterwiesen sein und ihre Befähigung regelmäßig nachweisen (§ 15) – nach den Durchführungsanweisungen mindestens jährlich.
  • Schusswaffen gibt es nur auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers und nur für Personen, die nach Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an der Waffe ausgebildet sind (§ 18). Sie müssen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen – laut Durchführungsanweisungen in der Regel mindestens viermal jährlich mit grundsätzlich drei Monaten Abstand – und ihre Sachkunde einmal jährlich nachweisen.
  • Für Geldtransporte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind (§ 24).

Eignung und Ausbildung

§ 3 verpflichtet den Unternehmer, Wach- und Sicherungstätigkeiten nur Personen mit den erforderlichen Befähigungen zu übertragen und darüber Aufzeichnungen zu führen. Die Durchführungsanweisungen nennen als Inhalte der allgemeinen Ausbildung zum Beispiel Dienst- und Fachkunde, Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen, Überfällen und Geiselnahmen, Brandschutz, Fahrsicherheit und Erste Hilfe. Die Ausbildung darf betriebsintern stattfinden, wenn alle erforderlichen Kenntnisse in ausreichendem Maß vermittelt werden; behördliche Prüfungen bleiben davon unberührt.

Für Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial – die Durchführungsanweisungen nennen etwa den öffentlichen Personenverkehr, Citystreifen, Kaufhausdetektive und Doormen, Diskotheken und Veranstaltungen sowie Justiz, Gewahrsamseinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte – sehen sie unter anderem Verhaltenstraining mit Gesprächsführung und Rollenspielen sowie die praktische Anwendung der Eigensicherung vor. Nach § 7 ist das Personal zu überwachen, wenn sich besondere Gefahren ergeben können; bei hohem Konfrontationspotenzial verlangen die Durchführungsanweisungen grundsätzlich den Einsatz von zwei oder mehr Beschäftigten.

Pflichten der Beschäftigten

  • Dienstanweisungen befolgen und die Maßnahmen der Arbeitssicherheit unterstützen (§ 4 Abs. 3)
  • keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen (§ 4 Abs. 3)
  • kein Alkohol und keine anderen berauschenden Mittel während der Dienstzeit und für einen angemessenen Zeitraum davor; bei Dienstantritt nüchtern sein (§ 5)
  • festgestellte Gefahren und die getroffenen Maßnahmen dem Unternehmer melden (§ 8 Abs. 3)
  • die gestellte Ausrüstung bestimmungsgemäß benutzen (§ 10 Abs. 5)
  • als Brillenträger die Brille gegen Verlieren sichern oder eine Ersatzbrille mitführen (§ 11)

Wie das mit den allgemeinen Unterweisungspflichten zusammenhängt

Die DGUV Vorschrift 23 ergänzt die allgemeinen Regeln, sie ersetzt sie nicht. Nach § 12 ArbSchG ist während der Arbeitszeit zu unterweisen, mit Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sind – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt in § 4, die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Bei Arbeitnehmerüberlassung liegt die Unterweisungspflicht beim Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Was eine Online-Unterweisung leisten kann

Den allgemeinen Teil – was die Vorschrift regelt und welche Pflichten für wen gelten – kann man gut online vermitteln und mit einer Prüfung belegen. Die SecWeit-„Unterweisung DGUV V 23“ arbeitet die Vorschrift in fünf Lernfeldern entlang der Paragrafen durch, vom Geltungsbereich über Dienstanweisung und Schutzausrüstung bis zu Diensthunden und Schusswaffen.

Drei Dinge kann ein Online-Kurs aber nicht abdecken:

  • die Objekteinweisung vor Ort und zu den Einsatzzeiten (§ 9),
  • die Unterweisung anhand der speziellen Dienstanweisung des konkreten Auftrags,
  • das Üben des Verhaltens bei besonderen Gefahren (§ 4 Abs. 2) und die Schießübungen auf Schießständen, die den behördlichen Anforderungen entsprechen (§ 18 Abs. 3).

Ob und wie ein Online-Kurs Teil Ihrer Unterweisung wird, entscheidet der Unternehmer in eigener Verantwortung. Beraten lassen können Sie sich von Ihrem Unfallversicherungsträger (§ 17 SGB VII); die VBG bietet für die Branche Sicherungsdienstleistungen eigene Informationen und Seminare an.

Checkliste für Unternehmen

  • allgemeine und spezielle Dienstanweisungen schriftlich, aktuell und für alle zugänglich
  • Erstunterweisung vor dem ersten Einsatz, danach regelmäßig – mindestens jährlich
  • Objekteinweisung zu den Einsatzzeiten, bei Nachtdiensten zusätzlich bei Tageslicht
  • Aufzeichnungen über Befähigungen, Unterweisungen und Einweisungen – personen-, tätigkeits- und objektbezogen
  • Objekte regelmäßig auf Gefahren prüfen und die Prüfungen aufzeichnen (§ 8)
  • Sicherungsumfang und Nebentätigkeiten schriftlich festlegen (§ 6 Abs. 2)

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