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Ratgeber12. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Sicherheitsbeauftragter nach § 22 SGB VII: Was seit Mai 2026 gilt

SW

SecWeit Redaktion

Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Andreas Bender

Ein Mann mit Klemmbrett zeigt in einem hellen Bürogang auf einen roten Handfeuermelder, daneben ein Feuerlöscher und ein Fluchtwegschild; im Hintergrund hängt ein Aushang mit der Aufschrift „SGB VII“

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 29. Mai 2026 gilt ein neuer § 22 SGB VII. Der Gesetzgeber hat die Schwelle, ab der Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen, von „mehr als 20“ auf 50 Beschäftigte angehoben und die Pflicht stärker an die Gefährdungslage geknüpft (BGBl. 2026 I Nr. 140, Artikel 3). Ältere Merkblätter – und auch die DGUV Vorschrift 1 in ihrer aktuellen Fassung – nennen noch die alte Grenze. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was jetzt gilt, was Sicherheitsbeauftragte tun und was nicht.

Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?

Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Unternehmen:

  • 50 oder mehr Beschäftigte: Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen. Wie viele, richtet sich nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren und nach der Zahl der Beschäftigten.
  • 50 bis 249 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: Ein Sicherheitsbeauftragter genügt.
  • Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
  • Bis 20 Beschäftigte: keine gesetzliche Bestellpflicht.
  • Unabhängig von der Größe kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Bestellt wird unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Mitgezählt werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch bestimmte weitere Versicherte, etwa Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung. Das Gesetz stellt auf das Unternehmen ab, nicht auf den einzelnen Standort. Neu ist außerdem ein Bußgeld: Wer entgegen § 22 Abs. 1 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 209 SGB VII).

Was ist eine besondere Gefährdung?

Eine Liste enthält das Gesetz nicht; Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Für Sicherheitsunternehmen gibt es einen Anhaltspunkt: Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 23 sprechen bei Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial – etwa im öffentlichen Personenverkehr, bei Citystreifen, im Handel, bei Veranstaltungen und in Asylbewerberunterkünften – ausdrücklich von besonderen Gefahren. Ob daraus eine besondere Gefährdung im Sinne des § 22 SGB VII folgt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im Zweifel fragen Sie Ihren Unfallversicherungsträger.

Und die DGUV Vorschrift 1?

§ 20 der DGUV Vorschrift 1 nennt in der aktuellen Fassung noch die Schwelle „mehr als 20 Beschäftigte“. VBG und BGW stellen klar, dass das Gesetz Vorrang hat: Die neue Schwelle gilt seit dem 29. Mai 2026, und § 20 der DGUV Vorschrift 1 gilt nur weiter, soweit das SGB VII nichts anderes bestimmt. Für die Frage, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein größeres Unternehmen braucht, nennt § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 fünf Kriterien:

  • die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • die zeitliche Nähe,
  • die fachliche Nähe,
  • die Anzahl der Beschäftigten.

Aufgaben: unterstützen, beobachten, hinweisen

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Insbesondere überzeugen sie sich davon, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden, und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

Vorgesetzte für den Arbeitsschutz sind sie nicht. Nach Auskunft der DGUV tragen Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als alle anderen Beschäftigten; daraus ergibt sich kein zusätzliches Haftungsrisiko, und sie erteilen keine Weisungen und führen keine Aufsicht. Die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, bleibt beim Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG).

Nicht zu verwechseln: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellt der Arbeitgeber schriftlich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 2 und § 5 ASiG); ihre Aufgaben stehen in §§ 3 und 6 ASiG. Sicherheitsbeauftragte arbeiten mit ihnen zusammen: Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken (§ 20 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1).

Rechte: Zeit, Information, Schutz vor Benachteiligung

  • Der Unternehmer muss Gelegenheit geben, die Aufgaben zu erfüllen – insbesondere an Betriebsbesichtigungen und an Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen. Die Ergebnisse sind den Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
  • Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden – nach der Neufassung ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
  • Sie erhalten Gelegenheit, an Aus- und Fortbildungen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit das erforderlich ist (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).

Ausbildung: Aufgabe der Unfallversicherungsträger

Für die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten sorgen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (§ 23 SGB VII). Sie tragen die unmittelbaren Kosten ihrer Lehrgänge sowie die erforderlichen Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten; für die ausgefallene Arbeitszeit zahlt der Unternehmer das Arbeitsentgelt weiter. Nach Angaben der DGUV bilden die Unfallversicherungsträger Sicherheitsbeauftragte in der Regel branchenspezifisch aus. Auch Betriebe ohne Bestellpflicht können Beschäftigte dort schulen lassen, wie die BGW für ihre Mitgliedsbetriebe betont.

Ein Online-Kurs ersetzt diese Ausbildung nicht – auch der SecWeit-Lehrgang „Sicherheitsbeauftragter“ nicht. Er eignet sich, um sich vorzubereiten oder Grundlagen nachzulesen: Aufgaben und Rechte, Arbeitsschutzvorschriften, Gefahren erkennen und bewerten, Kommunikation mit den Beschäftigten, Notfallplanung und Dokumentation.

Was das für Sicherheitsunternehmen bedeutet

Im Wach- und Sicherheitsdienst arbeiten Beschäftigte oft verteilt über viele Objekte und rund um die Uhr. Genau dafür gibt es die Kriterien der räumlichen und zeitlichen Nähe. Ein einziger Sicherheitsbeauftragter erfüllt in einem Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung zwar die gesetzliche Pflicht – er erreicht aber womöglich nicht jede Schicht und jedes Objekt. Mehr Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, steht jedem Unternehmen frei. Wer Personal in Bereichen mit hohem Konfrontationspotenzial einsetzt, sollte die Frage der besonderen Gefährdung besonders sorgfältig prüfen.

Checkliste

  • regelmäßige Beschäftigtenzahl des Unternehmens ermitteln – einschließlich der mitzuzählenden Versicherten
  • in der Gefährdungsbeurteilung prüfen und festhalten, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht
  • Betriebs- oder Personalrat beteiligen
  • Bestellung schriftlich festhalten – eine Form schreibt § 22 SGB VII nicht vor, ein Nachweis erleichtert aber jede Prüfung
  • die Teilnahme am Lehrgang des Unfallversicherungsträgers ermöglichen
  • die Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt organisieren

Häufige Fragen

Müssen bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte jetzt abberufen werden?

Das Gesetz verlangt keine Abberufung. Ob Sie die Bestellung beibehalten, entscheiden Sie; die VBG weist darauf hin, dass ein Sicherheitsbeauftragter je nach Tätigkeitsprofil auch ohne Bestellpflicht sinnvoll sein kann. Solange die Bestellung besteht, gilt der Schutz vor Benachteiligung.

Hafte ich als Sicherheitsbeauftragter für Arbeitsunfälle?

Aus der Funktion ergibt sich nach Auskunft der DGUV kein zusätzliches Haftungsrisiko – Sie tragen im Arbeitsschutz nicht mehr Verantwortung als andere Beschäftigte.

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