Wer Brandschutzhelfer ist – und wer sie benennt
Brandschutzhelfer sind nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden benannt hat. Die Pflicht dazu folgt aus § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber benennt die Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Ziel der Ausbildung ist nach der DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“, dass Brandschutzhelfer Entstehungsbrände mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen können, ohne sich selbst zu gefährden – und dass die Beschäftigten das Gebäude selbstständig verlassen können.
Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?
Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Mehr Brandschutzhelfer können zum Beispiel nötig sein
- in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung,
- wenn viele Personen anwesend sind,
- wenn Personen mit eingeschränkter Mobilität anwesend sind,
- bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte.
Außerdem verlangt die ASR, Schichtbetrieb und Abwesenheiten – etwa durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit – zu berücksichtigen. Ein Rechenbeispiel zeigt, warum: Bei 120 Beschäftigten ergeben 5 % sechs Brandschutzhelfer. Arbeiten diese in drei Schichten, sind pro Schicht rechnerisch nur zwei vor Ort – bevor jemand Urlaub hat oder krank ist. Die DGUV Information 205-023 nennt zusätzlich den Personalwechsel und weist darauf hin, dass Betriebe mit häufig wechselndem Personal und Saisonbetriebe besondere Anforderungen an Quote und Schulungsfrequenz stellen.
Ein Detail aus der ASR A2.2, das leicht übersehen wird: Wer bei normaler Brandgefährdung Feuerlöscher mit nur 2 statt 6 Löschmitteleinheiten auf die Grundausstattung anrechnen will, muss dafür unter anderem die Zahl der Brandschutzhelfer verdoppeln.
Was die Ausbildung umfassen muss
Die ASR A2.2 verlangt, Brandschutzhelfer im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Dazu gehören die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Und ausdrücklich: Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. Die DGUV Information 205-023 konkretisiert die Inhalte so:
Theorie
- Grundlagen der Verbrennung und des Löschens, häufige und betriebsspezifische Brandursachen
- Brandschutzordnung, Alarmierungswege, Sicherstellung des eigenen Fluchtwegs, Sicherheitskennzeichnung
- Brandklassen A, B, C, D und F, Löschmittel und die im Betrieb vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Rauch und Atemgifte, Wärmestrahlung und herumfliegende Teile
- Verhalten im Brandfall – bis hin zum Löschen brennender Personen
Praxis
- Handhabung und Auslösemechanismen der Feuerlöscheinrichtungen
- Löschtaktik und die eigenen Grenzen der Brandbekämpfung
- eine realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen
- betriebsspezifische Besonderheiten, etwa elektrische Anlagen, Metall- oder Fettbrände
- Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich
Wie lange dauert die Ausbildung?
Für die Theorie sieht die DGUV Information 205-023 mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten vor, für die Praxis erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten Übungszeit pro Teilnehmendem. Die DGUV hat eigens klargestellt, dass die zwei Unterrichtseinheiten für eine normale Brandgefährdung wie bei Büronutzung gelten – bei erhöhter Brandgefährdung oder betrieblichen Besonderheiten kann mehr nötig sein. Abgeschlossen wird die Ausbildung mit der Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich. Erst danach kann der Arbeitgeber jemanden zum Brandschutzhelfer bestellen.
Wer ausbilden darf
Ausbilden kann der Arbeitgeber selbst, eine von ihm beauftragte Person oder ein externer Anbieter, etwa ein Feuerlöschgerätehersteller, ein Fachbetrieb oder die Feuerwehr. Die ausbildende Person muss fachkundig sein. Als Beispiele nennt die DGUV Information 205-023 Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz und Feuerwehrangehörige mit abgeschlossenem Gruppenführer-Lehrgang. Aktive Feuerwehrleute mit abgeschlossener Grundausbildung (Truppmann oder Truppfrau) können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden – die Einweisung in den Betrieb brauchen aber auch sie.
Wie oft muss die Ausbildung wiederholt werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Die ASR A2.2 hält in einem Hinweis fest, dass es sich bei normaler Brandgefährdung in der Praxis bewährt hat, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen; das Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt 3 bis 5 Jahre und kürzere Abstände bei wesentlichen Änderungen – etwa bei neuen Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung oder wenn ein Brandschutzhelfer in einen Bereich wechselt, der ein anderes Vorgehen bei der Brandbekämpfung erfordert.
Davon zu unterscheiden ist die Brandschutzunterweisung für alle Beschäftigten: Sie ist nach Abschnitt 7.2 der ASR A2.2 vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach mindestens einmal jährlich fällig.
Was online geht – und was nicht
Hier lohnt ein genauer Blick. Die DGUV hat in ihrer Veröffentlichung „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“ (FBFHB-030, Stand Dezember 2020) festgehalten:
- Eine nur mit elektronischen Hilfen durchgeführte Ausbildung kann eine persönliche und mündliche Ausbildung nicht ersetzen.
- Die betriebsspezifischen Besonderheiten erfordern zwingend eine persönliche und mündliche Einweisung.
- Ein in eine elektronische Unterweisungshilfe eingebauter Test zeigt in der Regel nicht verlässlich, ob der Stoff verstanden wurde.
- Geübt wird an einem realitätsnahen Feuer, etwa auf behördlich genehmigten Löschübungsplätzen oder mit Brandsimulationsgeräten. Virtuelle Brandsimulationen sind für die Erstausbildung nicht zulässig.
Für einen Online-Kurs heißt das: Er kann Grundwissen vermitteln, auf die Ausbildung vorbereiten und helfen, das Wissen zwischen zwei Wiederholungen aufzufrischen. Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ersetzt er nicht. Das gilt auch für den Brandschutzhelfer-Kurs von SecWeit: Er behandelt unter anderem Brandentstehung, Brandklassen, Löschmittel, das Verhalten im Brandfall und den Notruf und schließt mit einer Prüfung ab – eine Löschübung und die Einweisung in Ihren Betrieb enthält er nicht.
Besonderheit im Sicherheitsdienst
Wachpersonen arbeiten meist in Objekten von Auftraggebern – mit deren Feuerlöschern, Wandhydranten und Brandschutzordnung. Sollen sie dort Entstehungsbrände bekämpfen, gehört das in die schriftliche Festlegung des Sicherungsumfangs einschließlich der Nebentätigkeiten (§ 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23). Die Objekteinweisung nach § 9 DGUV Vorschrift 23 ist der richtige Ort, um die Feuerlöscheinrichtungen, Alarmwege und Sammelstellen des Objekts zu zeigen. Grundzüge des Brandschutzes sind übrigens schon Teil der Unterrichtung nach § 34a GewO – eine Löschübung gehört dort aber nicht dazu.
Checkliste für Verantwortliche
- Zahl der Brandschutzhelfer in der Gefährdungsbeurteilung festlegen – mit Blick auf Schichten, Abwesenheiten und Besucher
- Betriebs- oder Personalrat vor der Benennung anhören
- Ausbildung mit Theorie, praktischer Löschübung und betrieblicher Einweisung durch fachkundige Personen organisieren
- Wiederholungsintervall festlegen und dokumentieren
- Alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Brandschutzmaßnahmen unterweisen
- Auch für die Evakuierung Beschäftigte benennen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG); Hinweise zur Räumung von Gebäuden enthält die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“





