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Ratgeber12. Oktober 20266 Min. Lesezeit

§34a online: Was geht online – und was nur bei der IHK?

SW

SecWeit Redaktion

Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Andreas Bender

Ein Kursleiter erklärt an einem großen Bildschirm mit der Überschrift „§34a GewO: Rechte & Pflichten“ eine Grafik; Sicherheitskräfte in dunkler Uniform sitzen im Seminarraum und machen Notizen

Kurz gesagt: Den Nachweis stellt immer die IHK aus

Wer im Bewachungsgewerbe arbeiten will, stößt schnell auf Angebote, „den 34a online“ zu machen. Dahinter verbergen sich zwei verschiedene Nachweise, die man auseinanderhalten muss: die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung. Beide regeln § 34a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung (BewachV), und beide weisen Sie mit einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach. Das Zertifikat eines privaten Online-Anbieters – auch das von SecWeit – ersetzt keinen dieser Nachweise.

Trotzdem lässt sich einiges online erledigen: den Stoff vorab kennenlernen, gezielt auf die Sachkundeprüfung lernen, Wissen später auffrischen. Dieser Ratgeber zeigt, wo die Grenze verläuft.

Unterrichtung oder Sachkundeprüfung: Wer braucht was?

Die Unterrichtung für Wachpersonen

Ein Bewachungsunternehmen darf nach § 34a Abs. 1a GewO nur Wachpersonen beschäftigen, die zuverlässig sind und durch eine Bescheinigung der IHK nachweisen, dass sie über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind. Für Tätigkeiten außerhalb der unten aufgezählten Fälle – etwa im Pfortendienst oder bei der Bewachung nicht öffentlich zugänglicher Objekte – genügt diese Unterrichtung. Sie endet nicht mit einer Prüfung im eigentlichen Sinn: Die IHK bescheinigt die Teilnahme, wenn sie sich im Unterricht mit Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass Sie mit dem Stoff vertraut sind.

Die Sachkundeprüfung für fünf Tätigkeiten und für die Leitung

Für die folgenden Tätigkeiten verlangt § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO zusätzlich zur Zuverlässigkeit den Nachweis einer vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und anderen Einrichtungen zur Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen – in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen – in leitender Funktion

Außerdem muss die Sachkundeprüfung nachweisen, wer die Erlaubnis für ein Bewachungsunternehmen beantragt, ebenso jede mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO; für juristische Personen enthält die Vorschrift eine eigene Regel). Wer die Sachkundeprüfung bestanden hat, braucht keine Unterrichtung mehr (§ 8 Nr. 4 BewachV). Aufbau, Sachgebiete und Vorbereitung der Prüfung beschreibt unser Beitrag „§34a GewO: Alles was Sie über die Sachkundeprüfung wissen müssen“.

Wer keinen der beiden Nachweise braucht

Bestimmte Abschlüsse ersetzen Unterrichtung und Sachkundeprüfung (§§ 8 und 12 BewachV): die Abschlussprüfung als Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit, als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder Werkschutzmeister. Dazu kommt eine Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, im Justizvollzugsdienst, im waffentragenden Zolldienst oder im Feldjägerdienst der Bundeswehr. Ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium zählt nur zusammen mit einer IHK-Unterrichtung in den Sachgebieten Unfallverhütung, Umgang mit Menschen und Sicherheitstechnik.

Unabhängig davon darf ein Bewachungsunternehmen nur Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen dieser Abschlüsse besitzen (§ 16 Abs. 1 BewachV).

Die Unterrichtung: Warum sie kein Selbstlernkurs sein kann

Den Rahmen der Unterrichtung legt § 6 BewachV genau fest:

  • Die Unterrichtung erfolgt mündlich und dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
  • Gleichzeitig sollen nicht mehr als 20 Personen unterrichtet werden.
  • Teilnehmende brauchen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  • Die Bescheinigung gibt es nur bei Teilnahme ohne Fehlzeiten – und wenn die IHK sich, insbesondere durch einen aktiven Dialog sowie mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, überzeugt hat, dass Sie mit dem Stoff vertraut sind.

Ein Kurs, den man allein am Bildschirm mit Texten, Videos oder Quizfragen durcharbeitet, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Unterrichtung kann bei jeder IHK erfolgen, die sie anbietet (§ 5 BewachV). Termine, Gebühren und den Anmeldeweg nennt die jeweilige Kammer auf ihrer Website.

Was in den 40 Unterrichtsstunden behandelt wird

Die Sachgebiete und ihren ungefähren Umfang regelt Anlage 2 der BewachV:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht sowie Datenschutzrecht – zusammen etwa 6 Unterrichtsstunden
  • Bürgerliches Gesetzbuch, etwa Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitz und Eigentum – etwa 6 Unterrichtsstunden
  • Straf- und Verfahrensrecht einschließlich der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO sowie Umgang mit Waffen – etwa 6 Unterrichtsstunden
  • Unfallverhütung – etwa 6 Unterrichtsstunden
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalation und interkulturelle Kompetenz – etwa 11 Unterrichtsstunden
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik, darunter Gefahrenmeldeanlagen und Brandschutz – etwa 5 Unterrichtsstunden

Wer diese Begriffe vorher schon einmal gelesen hat, kann dem Unterricht leichter folgen – gerade wenn Deutsch nicht die Erstsprache ist. Dafür eignet sich ein Online-Kurs gut. Der SecWeit-Kurs „Kenntnisvermittlung §34a GewO“ behandelt die Inhalte in neun Themengebieten. Er ist ausdrücklich zur Vorbereitung und Auffrischung gedacht; sein Zertifikat ist kein Unterrichtungsnachweis.

Die Sachkundeprüfung: online vorbereiten, bei der IHK ablegen

Geprüft werden dieselben Sachgebiete wie in der Unterrichtung; die Prüfung soll sich auf jedes davon erstrecken (§ 9 BewachV). Den Ablauf regelt § 11 BewachV:

  • Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Bestanden ist sie nur, wenn beide Teile mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden.
  • Im mündlichen Teil können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, etwa 15 Minuten je Prüfling. Der Schwerpunkt liegt auf dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und auf dem Umgang mit Menschen.
  • Der schriftliche Teil kann mit unterschiedlichen Medien durchgeführt werden.
  • Die Prüfung darf wiederholt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt jede IHK durch Satzung.

Für die Vorbereitung auf die Prüfung macht die Verordnung keine Vorgaben. Hier spielt ein Online-Kurs seine Stärken aus: Sie lernen im eigenen Tempo, wiederholen schwierige Sachgebiete und prüfen Ihren Stand mit Übungsfragen. Der SecWeit-Kurs „Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung §34a GewO“ enthält dafür zwei Online-Prüfungen mit 40 und 53 Fragen. Den mündlichen Teil sollten Sie zusätzlich laut üben, am besten mit einer zweiten Person – etwa indem Sie in eigenen Worten begründen, wann Sie sich auf Notwehr nach § 32 StGB oder auf die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO stützen dürfen. Das kann Ihnen kein Online-Kurs abnehmen.

Online oder bei der IHK? Die Übersicht

Online gut möglich

  • den Stoff vor der Unterrichtung kennenlernen
  • gezielt für die schriftliche Sachkundeprüfung lernen und den eigenen Stand testen
  • Rechtsgrundlagen im Original nachlesen, zum Beispiel § 227 BGB zur Notwehr
  • Wissen nach Jahren im Dienst auffrischen

Nur bei der IHK

  • die mindestens 40-stündige Unterrichtung mit Bescheinigung
  • die Sachkundeprüfung, schriftlich und mündlich

Vorsicht bei Angeboten, die den „34a-Schein“ komplett online versprechen: Die Bescheinigung über die Unterrichtung und die über die bestandene Sachkundeprüfung stellt allein die IHK aus.

Wie der Nachweis zu Arbeitgeber und Behörde kommt

Bevor ein Bewachungsunternehmen Sie einsetzt, meldet es Sie über das Bewacherregister an (§ 16 BewachV). Dabei übermittelt es unter anderem Angaben zu Ihrem Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis oder einem anderen anerkennungsfähigen Nachweis samt einer Kopie des Dokuments. Die zuständige Behörde prüft Qualifikation und Zuverlässigkeit und teilt dem Unternehmen mit, für welche Tätigkeiten Sie eingesetzt werden dürfen. Bewahren Sie Ihre IHK-Bescheinigung deshalb sorgfältig auf.

Häufige Fragen

Kann ich die 40-Stunden-Unterrichtung vollständig online machen?

Nicht als Selbstlernkurs. Die Bewachungsverordnung verlangt mündlichen Unterricht bei der IHK, Teilnahme ohne Fehlzeiten und Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet. Wie Ihre IHK den Unterricht organisiert, erfahren Sie direkt bei der Kammer.

Muss ich vor der Sachkundeprüfung die Unterrichtung machen?

Die Bewachungsverordnung macht die Unterrichtung nicht zur Voraussetzung der Sachkundeprüfung. Die Zulassungsregeln im Einzelnen stehen in der Prüfungssatzung Ihrer IHK. Wer die Sachkundeprüfung besteht, braucht die Unterrichtung nicht mehr.

Zählt ein Online-Zertifikat als Nachweis?

Nicht als Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis – dafür zählen nur die IHK-Bescheinigungen und die in § 8 BewachV genannten Abschlüsse. Ob ein Arbeitgeber ein Kurszertifikat als Beleg für eine Weiterbildung wertet, entscheidet er selbst.

Was kosten Unterrichtung und Prüfung?

Die Gebühren legt jede IHK selbst fest. Sie stehen auf der Website Ihrer Kammer.

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